BGBl. I Nr. 66/2013
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83geändertAbs 1 Z 5 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 6
… 5 unveränderte Absätze
Ungültige Stimmzettel
§ 83.
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder
2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
3. keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
4. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder
5. nur ein Bewerber einer Bundesparteiliste bezeichnet wurde, von der im Landeswahlkreis kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht worden ist, oder
(2) Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.