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§ 83 NRWO

Fassungen
01.05.1993 bis 17.04.2013 — BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 83 heute18.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 66/2013
§ 8301.05.199317.04.2013 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 471/1992

Außerkrafttretensdatum

17.04.2013danach: BGBl. I Nr. 66/2013

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ungültige Stimmzettel

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder
    2. Ziffer 2
      eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
    3. Ziffer 3
      keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
    4. Ziffer 4
      nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder
    5. Ziffer 5
      die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (Paragraph 68, Absatz eins, vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013980

alte Dokumentnummer

N1199221918J