Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Text
Ungültige Stimmzettel
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder
eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder
die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (§ 68 Abs. 1 vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (Paragraph 68, Absatz eins, vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12013980
alte Dokumentnummer
N1199221918J