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§ 83 NRWO

Fassungen
ab 18.04.2013 — BGBl. I Nr. 66/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 83 heute18.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 66/2013
§ 8301.05.199317.04.2013 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

18.04.2013BGBl. I Nr. 66/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ungültige Stimmzettel

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder
    2. Ziffer 2
      eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
    3. Ziffer 3
      keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
    4. Ziffer 4
      nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder
    5. Ziffer 5
      nur ein Bewerber einer Bundesparteiliste bezeichnet wurde, von der im Landeswahlkreis kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht worden ist, oder
    6. Ziffer 6
      die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (Paragraph 68, Absatz eins, vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40148879