Rechtstracker.at

§ 82 NRWO

Fassungen
ab 12.07.2013 — BGBl. I Nr. 115/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82 heute12.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 8218.04.201311.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 66/2013
§ 8201.05.199317.04.2013 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

12.07.2013BGBl. I Nr. 115/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

7. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels

Gültige Ausfüllung

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
  2. Absatz 2,Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften der Paragraphen 78 bis 80 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40152584