Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2013Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Text
7. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels
Gültige Ausfüllung
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
(2)Absatz 2,Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens eines Bewerbers auf der Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der Regionalparteiliste der von ihm ausgewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.Die Vorschriften der Paragraphen 78 bis 80 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2013
Dokumentnummer
NOR40148878