Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Text
7. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels
Gültige Ausfüllung
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
(2)Absatz 2,Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung eines Bewerbers auf der Regionalparteiliste und eines Bewerbers auf der Landesparteiliste der von ihm ausgewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.Die Vorschriften der Paragraphen 78 bis 80 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12013979
alte Dokumentnummer
N1199221917J