Absatz eins,Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Fortentwicklung derselben sind Forschungsvorhaben zu betreiben und deren Ergebnisse zu sammeln.
BGBl. I Nr. 69/2013
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Forschung
Paragraph 14,
- Absatz 2,Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung sollen mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenwirken.