Absatz eins,Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
- Ziffer einsAnzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
- Ziffer 2Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
- Ziffer 3Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
- Ziffer 4Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
- Ziffer 5Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
- Ziffer 6Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß Paragraph 29, erhalten haben;
- Ziffer 7Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
- Ziffer 8Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
- Ziffer 9Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der Paragraphen 207 bis 209 ABGB, Paragraph 9, UVG, Paragraph 16, AsylG 2005 und Paragraph 12, FPG 2005 erfolgt sind;
- Ziffer 10Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.