Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 69/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.05.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 69/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 § 15↗RIS↗

Statistik

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
    6. Ziffer 6
      Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß Paragraph 29, erhalten haben;
    7. Ziffer 7
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
    8. Ziffer 8
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
    9. Ziffer 9
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der Paragraphen 207 bis 209 ABGB, Paragraph 9, UVG, Paragraph 16, AsylG 2005 und Paragraph 12, FPG 2005 erfolgt sind;
    10. Ziffer 10
      Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
  2. Absatz 2,Zahlen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
  3. Absatz 3,Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.