Absatz eins,Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Förderung von Pflege und Erziehung und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens Soziale Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
BGBl. I Nr. 69/2013
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
2. Abschnitt
Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche
Soziale Dienste
Paragraph 16,
- Absatz 2,Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.
- Absatz 3,Soziale Dienste umfassen ambulante und stationäre Dienste, wie insbesondere
- Ziffer einsAngebote zur Förderung der Pflege und Erziehung in Familien;
- Ziffer 2Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen;
- Ziffer 3Hilfen für Familien in Krisensituationen;
- Ziffer 4Hilfen für Kinder und Jugendliche in Problemsituationen;
- Ziffer 5Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptivwerber und –werberinnen.
- Absatz 4,Für die Inanspruchnahme Sozialer Dienste können Entgelte eingehoben werden.