Absatz eins,Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.
BGBl. I Nr. 69/2013
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Pflegekinder und Pflegepersonen
Paragraph 18,
- Absatz 2,Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht.
- Absatz 3,Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Absatz eins und 2 pflegen und erziehen.