Absatz eins,Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren.
BGBl. I Nr. 69/2013
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
4. Abschnitt
Erziehungshilfen
Unterstützung der Erziehung
Paragraph 25,
- Absatz 2,Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere die Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkungen des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden.