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BGBl. I Nr. 69/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.05.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 69/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 § 25↗RIS↗

4. Abschnitt
Erziehungshilfen

Unterstützung der Erziehung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren.
  2. Absatz 2,Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere die Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkungen des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden.