Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Landesgesetzgebung Verwaltungsstrafbestimmungen insbesondere vorzusehen für
- Ziffer einsdie unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeverhältnissen oder Adoptionen;
- Ziffer 2die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ohne die erforderlichen Bewilligungen;
- Ziffer 3die Behinderung der Eignungsfeststellung beziehungsweise -beurteilung oder der Aufsicht.