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BGBl. I Nr. 69/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft 01.05.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 69/2013 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 37↗RIS↗

2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)

Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
    4. Ziffer 4
      privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
    5. Ziffer 5
      Kranken- und Kuranstalten;
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen der Hauskrankenpflege;
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
  3. Absatz 3,Die Mitteilungspflicht gemäß Absatz eins, trifft auch:
    1. Ziffer eins
      Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;
    2. Ziffer 2
      von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
    3. Ziffer 3
      Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Absatz eins, genannten Einrichtung ausüben.
  4. Absatz 4,Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.
  5. Absatz 5,Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Absatz eins und Absatz 3, nicht entgegen.