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BGBl. I Nr. 69/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.05.2013 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 69/2013 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 9↗RIS↗

Dokumentation

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über die Erbringung von Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eine schriftliche Dokumentation zu führen.
  2. Absatz 2,Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß Paragraph 7, gewährt werden.
  5. Absatz 5,Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.