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BGBl. I Nr. 72/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 43111 § 0↗RIS↗
§ 14caufgehoben
in Kraft 01.07.2002 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013 § 14c↗RIS↗

Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis

Paragraph 14 c,

Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis

  1. Ziffer eins
    nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und
  2. Ziffer 2
    nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.