nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und
BGBl. I Nr. 72/2013
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14caufgehoben
Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis
Paragraph 14 c,
Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis
- Ziffer eins
- Ziffer 2nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.