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BGBl. I Nr. 75/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulpflichtgesetz 1985 11 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.09.1997 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 768/1996 · danach: BGBl. I Nr. 75/2013 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.07.2014 · idF BGBl. I Nr. 75/2013 · danach: BGBl. I Nr. 48/2014 § 10↗RIS↗
Beurlaubung vom Schulbesuch aus dem Grunde der Mithilfe in der Landwirtschaft
§ 10.
(1) Im letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder der Polytechnischen Schule auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist. (BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 19)
(2) Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Bezirksschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.
(3) Der Bezirksschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Gegen eine solche Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.