BGBl. I Nr. 80/2013
1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69geändertAbs 1; Abs 2; Abs 6
Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt
§ 69.
(1) Der Vorstand der Tierärztekammer hat eine Disziplinaranwältin bzw. einen Disziplinaranwalt sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(2) Der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeigen im Disziplinarverfahren als Partei. Sie bzw. er hat in Verfahren über Disziplinarsachen vor der Disziplinarkommission und den Verwaltungsgerichten Parteistellung.
(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.
… 7 unveränderte Absätze
(4) Die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt ruht
1. während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen sie bzw. ihn betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
2. bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
(5) Die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt endet
1. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
2. auf Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
3. mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
4. bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.
(6) Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Rücklegungsbeschlüsse (§ 73 Abs. 8), Einstellungsbeschlüsse (§ 75 Abs. 4) und Erkenntnisse der Disziplinarkommission Beschwerde beim an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Weiters hat er das Recht gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt zu Erhebung der Beschwerde oder Revision verpflichtet.