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BGBl. I Nr. 9/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes und des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz und das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigungsfondsgesetz 14 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 6 (neu)
in Kraft 28.05.2001 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 12/2001 · danach: BGBl. I Nr. 9/2013 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 9/2013 § 23↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Teil 2
Naturalrestitution
1. Hauptstück
Schiedsinstanz für Naturalrestitution
Einrichtung einer Schiedsinstanz
§ 23.
(1) Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen eingerichtet.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Schiedsinstanz gehören an:
1. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
2. ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
3. ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.
(3) Die Mitglieder sollen mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen und internationalen Rechts, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vertraut sein.
(4) Können sich die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.
(5) Die Funktionen in der Schiedsinstanz werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Auslagen der Mitglieder sowie der notwendige Personal- und Sachaufwand werden unter möglichster Nutzung des Geschäftsapparates des Fonds vom Bund getragen.
(6) Nach Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt die Schiedsinstanz bis 1. September 2018 einen Schlussbericht und übermittelt diesen dem Kuratorium. Das Kuratorium übermittelt den Schlussbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates. Mit Kenntnisnahme des Schlussberichtes durch den Hauptausschuss ist die Schiedsinstanz aufgelöst.
Schlagworte
Personalaufwand