Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entschädigungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Teil 2
Naturalrestitution
1. Hauptstück
Schiedsinstanz für Naturalrestitution
Einrichtung einer Schiedsinstanz
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen eingerichtet.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Der Schiedsinstanz gehören an:
ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder sollen mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen und internationalen Rechts, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vertraut sein.
(4)Absatz 4,Können sich die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.Können sich die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.
(5)Absatz 5,Die Funktionen in der Schiedsinstanz werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Auslagen der Mitglieder sowie der notwendige Personal- und Sachaufwand werden unter möglichster Nutzung des Geschäftsapparates des Fonds vom Bund getragen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR40016509