Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 9/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 9/2013
§ 2328.05.200131.12.2012 BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 9/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Teil 2
Naturalrestitution

1. Hauptstück
Schiedsinstanz für Naturalrestitution

Einrichtung einer Schiedsinstanz

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen eingerichtet.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Der Schiedsinstanz gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
    2. Ziffer 2
      ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
    3. Ziffer 3
      ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder sollen mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen und internationalen Rechts, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vertraut sein.
  4. Absatz 4,Können sich die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.
  5. Absatz 5,Die Funktionen in der Schiedsinstanz werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Auslagen der Mitglieder sowie der notwendige Personal- und Sachaufwand werden unter möglichster Nutzung des Geschäftsapparates des Fonds vom Bund getragen.
  6. Absatz 6,Nach Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt die Schiedsinstanz bis 1. September 2018 einen Schlussbericht und übermittelt diesen dem Kuratorium. Das Kuratorium übermittelt den Schlussbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates. Mit Kenntnisnahme des Schlussberichtes durch den Hauptausschuss ist die Schiedsinstanz aufgelöst.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40144639