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BGBl. I Nr. 98/2013

kundgemacht 18.06.2013 RIS↗Parlament↗
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013
Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltmanagementgesetz (UMG) 2301 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1; Abs 1a (neu)
in Kraft 03.08.2004 – 18.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 99/2004 · danach: BGBl. I Nr. 98/2013 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 19.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 98/2013 § 17↗RIS↗
Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des Umweltbundesamtes
§ 17.
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 13 der EMAS-Verordnung erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen.
(1a) Die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle für die Führung weiterer Register hat im Eintragungsverfahren Auskünfte über die Rechtskonformität bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen. Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage ein Verstoß gegen Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.
(2) Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß gegen die Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.