BGBl. I Nr. 99/2004
Änderung des Umweltmanagementgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertAbs 1
Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des Umweltbundesamtes
§ 17.
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 der EMAS-V II EMAS-Verordnung erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen.
(2) Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß gegen die Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.