Absatz eins,Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Artikel 6, der EMAS-V römisch zwei erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (Paragraph 15, Absatz 4,) zu verlangen.
BGBl. I Nr. 96/2001
96. Bundesgesetz: Umweltmanagementgesetz – UMG
Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz – UMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des, Umweltbundesamtes
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die Behörde (Paragraph 15, Absatz 4,) hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß gegen die Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.