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BGBl. II Nr. 26/2014

kundgemacht 18.02.2014 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V und der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V)
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) und die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 26/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) 11 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 3 (neu); Abs 5 bis Abs 8; Abs 9 (neu) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.03.2008 – 28.02.2014 · idF BGBl. II Nr. 224/2007 · danach: BGBl. II Nr. 26/2014 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.03.2014 – 30.09.2017 · idF BGBl. II Nr. 26/2014 · danach: BGBl. II Nr. 253/2017 § 6↗RIS↗
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6.
(1) Bei Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme der einer Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
(3) Untersuchungen, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/in betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.
(34) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 50 ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
(45) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(56) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so sind hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er/sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(67) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (www.bmwa.gv.atwww.bmask.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(78) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 79 ASchG bestellten Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Arbeitgeber/innen müssen den untersuchenden Ärzten/Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer/innen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des/der zu untersuchenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu beschaffen verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.
(9) Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen haben Änderungen ihres Namens, ihrer Anschrift, der für die Ermächtigung maßgeblichen Umstände sowie die Einstellung ihrer Tätigkeit unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin