BGBl. II Nr. 270/2014
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1; Abs 3
§ 11.
(1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen mündlichen theoretischen Teil.
(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
(3) Gegenstand des mündlichen theoretischen Teils der Prüfung bilden
a) das Arzneibuch,
… 4 unveränderte Absätze
b) Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren,
c) die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagwerke,
d) die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
e) Preisbildung (Taxierung),
f) Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.
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