Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2014Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen theoretischen Teil.
(2)Absatz 2,Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
(3)Absatz 3,Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden
Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren,
die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagwerke,
die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
Preisbildung (Taxierung),
Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Betriebswirtschaftslehre
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Dokumentnummer
NOR40165377