Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2025Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen theoretischen Teil.
(2)Absatz 2,Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet – unter Berücksichtigung der Kenntnisse zu fachwissenschaftlichen Nachschlagewerken – die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
(3)Absatz 3,Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden
Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren unter Bedachtnahme auf die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagewerke,
die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
die Preisbildung (Taxierung) unter Einbeziehung der Kenntnisse über das Arzneibuch und
Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.
(4)Absatz 4,Werden Teile der theoretischen Prüfung gemäß Abs. 3 zusätzlich computerunterstützt geprüft, ist dies in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.Werden Teile der theoretischen Prüfung gemäß Absatz 3, zusätzlich computerunterstützt geprüft, ist dies in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Betriebswirtschaftslehre
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267765