den Leiter der Abteilung für internationale Konferenzen und Organisationen in Österreich,
BGBl. II Nr. 322/2014
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aneu
Paragraph 4 a,
Leiter von Abteilungen, die nicht den in Paragraph 27, Absatz eins, umschriebenen Tatbestand erfüllen, können unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ führen, wenn ihre dienstliche Tätigkeit primär auf die Zusammenarbeit mit globalen Internationalen Organisationen gerichtet ist. Dies gilt etwa für
- Litera a
- Litera bden Leiter der Abteilung für Internationale Organisationen,
- Litera cden Leiter der Abteilung für Abrüstung, Rüstungskontrolle, Non-Proliferation,
- Litera dden Leiter der Abteilung für Angelegenheiten der multilateralen Kulturpolitik,
- Litera eden Leiter der Abteilung für Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit.