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BGBl. II Nr. 322/2014

kundgemacht 30.11.2014 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2014× zu Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst 12 § 0↗RIS↗
§ 4aneu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 322/2014 § 4a↗RIS↗

Paragraph 4 a,

Leiter von Abteilungen, die nicht den in Paragraph 27, Absatz eins, umschriebenen Tatbestand erfüllen, können unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ führen, wenn ihre dienstliche Tätigkeit primär auf die Zusammenarbeit mit globalen Internationalen Organisationen gerichtet ist. Dies gilt etwa für

  1. Litera a
    den Leiter der Abteilung für internationale Konferenzen und Organisationen in Österreich,
  2. Litera b
    den Leiter der Abteilung für Internationale Organisationen,
  3. Litera c
    den Leiter der Abteilung für Abrüstung, Rüstungskontrolle, Non-Proliferation,
  4. Litera d
    den Leiter der Abteilung für Angelegenheiten der multilateralen Kulturpolitik,
  5. Litera e
    den Leiter der Abteilung für Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit.