BGBl. II Nr. 67/2014
Änderung der Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen)
Passives Wahlrecht
§ 60.
(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
1. am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
2. am Tag der Wahl das 21 seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.