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BGBl. II Nr. 67/2014

kundgemacht 27.03.2014 RIS↗
Änderung der Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 67/2014× zu PBVWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung (PBVWO) 4 § 0↗RIS↗
§ 60geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen)
in Kraft 01.05.1998 – 31.03.2014 · idF BGBl. II Nr. 147/1998 · danach: BGBl. II Nr. 67/2014 § 60↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2014 · idF BGBl. II Nr. 67/2014 § 60↗RIS↗
Passives Wahlrecht
§ 60.
(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
1. am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
a) österreichische Staatsbürger oder
b) Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
2. am Tag der Wahl das 21 seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
3. seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.