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BGBl. I Nr. 106/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 125 § 0↗RIS↗
§ 321hneu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 106/2014 § 321h↗RIS↗

Verletzung der Aufsichtspflicht

Paragraph 321 h,

  1. Absatz eins,Ein Vorgesetzter (Paragraph 321 g, Absatz 2,), der es unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Abschnitt begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten erkennbar war und die er hätte verhindern können.
  2. Absatz 2,Wer als Vorgesetzter (Paragraph 321 g, Absatz 2,) eine im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.