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BGBl. I Nr. 106/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 125 § 0↗RIS↗
§ 321jneu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 106/2014 § 321j↗RIS↗

Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung

Paragraph 321 j,

Der Täter ist wegen einer Tat nach den Paragraphen 321 b bis 321 i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.