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BGBl. I Nr. 107/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) und des Strafregistergesetzes 1968 (EU-JZG-ÄndG 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 1916 § 0↗RIS↗
§ 125geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 07.08.2013 – 29.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 § 125↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 107/2014 § 125↗RIS↗
Vollziehung Zuständigkeit
§ 125.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind (1) Zur Entscheidung über die Bundesminister für Justiz Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut die Erteilung nationaler Anordnungen ist das Landesgericht sachlich zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die geschützte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt genommen hat oder nehmen wird.
(3) Ist das Gericht, das mit der Anerkennung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des anordnenden Staates davon.