Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestellen.
BGBl. I Nr. 2/2014
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71neu
Verteidigung
Paragraph 71,
Im Kommissionsverfahren ist Paragraph 28, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Soldaten, die zum Mitglied der Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach Paragraph 75, bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
- Ziffer 3Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.