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BGBl. I Nr. 31/2014

kundgemacht 24.04.2014 RIS↗Parlament↗
Förderung von Handwerkerleistungen
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2014× zu Förderung von Handwerkerleistungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung von Handwerkerleistungen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 25.04.2014 – 30.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 31/2014 · danach: BGBl. I Nr. 51/2024 § 1↗RIS↗

Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind
    1. Ziffer eins
      die Bekämpfung der Schwarzarbeit;
    2. Ziffer 2
      die Stärkung der redlichen Wirtschaft;
    3. Ziffer 3
      die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  3. Absatz 3,Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.