(1)Absatz eins,Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind
1.Ziffer eins
die Bekämpfung der Schwarzarbeit;
2.Ziffer 2
die Stärkung der redlichen Wirtschaft;
3.Ziffer 3
die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
(2)Absatz 2,Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(3)Absatz 3,Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.