Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung von Handwerkerleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind
die Bekämpfung der Schwarzarbeit;
die Stärkung der redlichen Wirtschaft;
die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
(2)Absatz 2,Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(3)Absatz 3,Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40162061