Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung von Handwerkerleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind
die Stärkung der Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft
die Förderung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft
die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
(2)Absatz 2,Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(3)Absatz 3,Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261493