BGBl. I Nr. 33/2014
Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c (neu), Z 2, Z 6, Z 7 (aufgehoben); Abs 3 · umnummeriert: Abs 1 Z 1 lit d
Strafbestimmungen
§ 32.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer oder der für ihn handelnde Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der
1. es unterläßt,
a) eine in den §§ 26 Abs. 1 die Informationspflicht nach § 5a vollständig und 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit zutreffenden Angaben zu errichten erfüllen,
b) in diese die in den §§ 26 Abs. 2 beziehungsweise 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen Ware im Sinn des § 7a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern,
c) die in § 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in § 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder
2. dem § 26 Abs. 3 oder dem § 26d Abs. 3 zuwiderhandelt,
3. dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,
4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
5. einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet,
6. in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt oder.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014)
(2) Macht im Fall des Abs. 1 Z 3 ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Abs. 1 Z 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 - – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - – mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.
Anmerkung
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