Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer oder der für ihn handelnde Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der
es unterläßt,
eine in den §§ 26 Abs. 1 und 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde zu errichten,eine in den Paragraphen 26, Absatz eins und 26 d Absatz eins, vorgesehene Urkunde zu errichten,
in diese die in den §§ 26 Abs. 2 beziehungsweise 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oderin diese die in den Paragraphen 26, Absatz 2, beziehungsweise 26d Absatz 2, vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oder
Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c entsprechend zu belehren oder zu informieren,Kreditnehmer oder Interzedenten den Paragraphen 25 a bis 25 c entsprechend zu belehren oder zu informieren,
dem § 26 Abs. 3 oder dem § 26d Abs. 3 zuwiderhandelt,dem Paragraph 26, Absatz 3, oder dem Paragraph 26 d, Absatz 3, zuwiderhandelt,
dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,dem Paragraph 11, Absatz eins, zuwiderhandelt,
dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt,
einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet,
in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt oderin die dem Verbraucher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt oder
ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers und den geschäftlichen Zweck des Gesprächs klar und verständlich offenzulegen.
(2)Absatz 2,Macht im Fall des Abs. 1 Z 3 ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Abs. 1 Z 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.Macht im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
(3)Absatz 3,Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Dokumentnummer
NOR40117766