Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 481/1985Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - der Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter, derEine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - der Unternehmer, in den Fällen des Paragraph 18, auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter, der
es unterläßt,
einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) beziehungsweise eine in den §§ 25 Abs. 1 bis 3 und § 26 Abs. 1 vorgesehene Urkunde zu errichten,einen Ratenbrief (Paragraph 24, Absatz eins,) beziehungsweise eine in den Paragraphen 25, Absatz eins bis 3 und Paragraph 26, Absatz eins, vorgesehene Urkunde zu errichten,
in diese die im § 24 Abs. 1, im § 25 Abs. 2 und 3 und im § 26 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oderin diese die im Paragraph 24, Absatz eins,, im Paragraph 25, Absatz 2 und 3 und im Paragraph 26, Absatz 2, vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oder
Kreditnehmer dem § 31a entsprechend zu belehren beziehungsweise zu benachrichtigen,Kreditnehmer dem Paragraph 31 a, entsprechend zu belehren beziehungsweise zu benachrichtigen,
dem § 24 Abs. 2 oder dem § 26 Abs. 3,dem Paragraph 24, Absatz 2, oder dem Paragraph 26, Absatz 3,,
dem § 11 Abs. 1 oderdem Paragraph 11, Absatz eins, oder
dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt,
und ist mit einer Geldstrafe bis 20 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Macht im Fall des Abs. 1 Z 3 ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Abs. 1 Z 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.Macht im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
(3)Absatz 3,Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 1 lit. c: NOV: Art. IV § 2 Abs. 2, BGBl. Nr. 481/1985
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Dokumentnummer
NOR12031514
Alte Dokumentnummer
N2197917080R