Absatz eins,Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Ihnen obliegt die:
- Ziffer einsFeststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
- Ziffer 2Prüfung der Wahlvorschläge,
- Ziffer 3Leitung der Wahlhandlung,
- Ziffer 4Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
- Ziffer 5Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
- Ziffer 6Feststellung des Wahlergebnisses,
- Ziffer 7Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienvertretungen,
- Ziffer 8Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
- Ziffer 9Verlautbarung des Wahlergebnisses,
- Ziffer 10bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraphen 53 und 54,
- Ziffer 11Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 62,, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.