Absatz eins,Die in Artikel 43, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige Methoden.
BGBl. I Nr. 47/2014
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8dneu
Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Paragraph 8 d,
- Absatz 2,Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in Paragraph 8 a, Absatz 4, genannten Zeitraums in Anwendung des Artikel 43, Absatz 9, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
- Absatz 3,Die Verpflichtung zur Einhaltung des Anteils von Flächen mit Dauergrünland gemäß Artikel 45, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, findet auf nationaler Ebene Anwendung.