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BGBl. I Nr. 70/2014

kundgemacht 11.08.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pensionskassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) 123 § 0↗RIS↗
§ 50geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 3
in Kraft 22.07.2013 – 11.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 135/2013 · danach: BGBl. I Nr. 70/2014 § 50↗RIS↗
in Kraft ab 12.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 70/2014 § 50↗RIS↗
Vertriebsuntersagung
§ 50.
(1) Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach § 48 oder § 49 nicht erfüllt oder der Antrag auf Bewilligung nach § 48 oder die Anzeige nach § 49 nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.
(2) Die FMA hat den weiteren Vertrieb von AIF zu untersagen, wenn
1. der Antrag auf Bewilligung nach § 48 oder die Anzeige nach § 49 nicht erstattet worden ist;
2. eine Voraussetzung nach § 48 oder § 49 weggefallen ist;
3.               beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist;
4. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem AIF oder AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist;
5. die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder
6.               die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des AIFM oder des AIF entzogen worden ist.
(3) Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß § 48 oder § 49 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(4) Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 2 untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 49 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.