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BGBl. I Nr. 72/2014

kundgemacht 11.08.2014 RIS↗Parlament↗
Energieeffizienzpaket des Bundes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG) 114 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 17.06.2009 – 11.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 113/2008 · danach: BGBl. I Nr. 72/2014 § 10↗RIS↗
in Kraft 12.08.2014 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 72/2014 · danach: BGBl. I Nr. 150/2021 § 10↗RIS↗
Abwicklung der Förderung
§ 10.
(1) Ansuchen auf Gewährung von Förderungen sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Nach Tunlichkeit haben sich die im Ansuchen enthaltenen Angaben auch auf regionale Energiekonzepte oder ähnliche Arbeiten zu stützen. Die Ansuchen sind im Bundesministerium für Wirtschaft Wissenschaft, Forschung und Arbeit Wirtschaft einzubringen.
(2) Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:
… 18 unveränderte Absätze
1. Angaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren;
2. Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger;
3. eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2, einschließlich der Begründung der technischen Konzeption;
4. die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung;
5. die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlussdichte;
6. ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen;
7. einen Bauzeitplan;
8. die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten;
9. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes;
10. Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden;
11. Angaben über den von diesem Projekt erreichten Primärenergiefaktor;
12. Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger;
13. Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können;
14. eine von einem Ziviltechniker durchgeführte Berechnung der durch das Projekt bewirkten Primärenergieträgereinsparung sowie der CO2-Reduktion mit Angabe des für die zusätzliche Wärme- bzw. Kälteerzeugung erforderlichen Primärenergieträgereinsatzes und damit verbundenen CO2-Emissionen im Vergleich zu den bei den im Projekt geplanten Wärme- bzw. Kälteabnehmern ersetzten Primärenergieträgern und CO2-Emissionen;
15. Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, bei Vorhaben in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft zusätzlich Angaben über das Ausmaß der erzielbaren Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, allenfalls in Verbindung mit Programmen und Verordnungen gemäß §§ 9a und 10 IG-L;
16. Angabe spezifischer regionaler klimatischer, orographischer, topographischer Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen;
17. Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite;
18. Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten;
19. im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle, ein geologisches Gutachten.
(3) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Forschung und Arbeit Wirtschaft nach Anhörung des Beirates (§ 14) festlegen.
Schlagworte
Ertragslage, Wärmeerzeugung, Wärmeabnehmer