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BGBl. I Nr. 82/2014

kundgemacht 21.11.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ärztegesetzes 1998 sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 4424 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 3
in Kraft 19.08.2010 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 61/2010 · danach: BGBl. I Nr. 82/2014 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 30.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 82/2014 · danach: BGBl. I Nr. 20/2019 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 6a, 9 bis 11 als Ausbildungsstätten und 10 anerkannten Einrichtungen Ausbildungsstätten, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits
1. im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und
… 3 unveränderte Absätze
2. über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist.
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.