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BGBl. I Nr. 83/2014

kundgemacht 21.11.2014 RIS↗Parlament↗
GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 643 § 0↗RIS↗
§ 1192geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2014 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 83/2014 § 1192↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 83/2014 § 1192↗RIS↗
Vertheilung des Gewinnes; Gesellschafterbeschlüsse
§ 1192.
Das Vermögen, welches nach Abzug (1) Gesellschafterbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller Kosten und erlittenen Nachtheile über den Hauptstamm zurück bleibt, ist der Gewinn. Der Hauptstamm selbst bleibt ein Eigenthum derjenigen, welche dazu beygetragen haben; außer es wäre der Werth zur Mitwirkung bei der Arbeiten zum Capitale geschlagen und alles als ein gemeinschaftliches Gut erklärt worden Beschlussfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie sich nach den abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmgewicht entspricht den Beteiligungsverhältnissen. Sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt, wird die Mehrheit nach Köpfen berechnet. Arbeitsgesellschafter, denen der Gesellschaftsvertrag einen am Wert ihrer Arbeit orientierten Kapitalanteil zubilligt, gelten als am Kapital beteiligt.