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BGBl. I Nr. 94/2014

kundgemacht 16.12.2014 RIS↗Parlament↗
Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) 7 § 0↗RIS↗
§ 22ageändertAbs 1
in Kraft 01.01.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 98/2012 · danach: BGBl. I Nr. 94/2014 § 22a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 94/2014 § 22a↗RIS↗
Abschnitt V
Sozial- und Weiterbildungsfonds
§ 22a.
(1) Zum Zweck der Unterstützung überlassener Arbeitnehmer in überlassungsfreien Zeiten wird ein Sozial- und Weiterbildungsfonds (Fonds) mit Rechtspersönlichkeit in Wien eingerichtet. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Dem Fonds fließen Beiträge gemäß § 22d zu.
(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt dessen Organen. Die Entsendung von fachlich geeigneten Mitgliedern in die Organe obliegt auf Seiten der Arbeitgeber dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister und auf Seiten der Arbeitnehmer den Vertretern der die jeweiligen Kollektivverträge für die überlassenen Arbeiter und für die überlassenen Angestellten abschließenden Gewerkschaften.
(3) Die Aufsicht über den Fonds obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.