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BGBl. II Nr. 128/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Textilgestaltung-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilgestaltung (Textilgestaltung-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Textilgestaltung-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 128/2015 § 5↗RIS↗

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.