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BGBl. II Nr. 164/2015

kundgemacht 24.06.2015 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, der Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, der Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, die Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, die Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und die Sprengelverordnung für den Strafvollzug geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 7 § 0↗RIS↗
§ 232geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2014 – 30.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 · danach: BGBl. II Nr. 164/2015 § 232↗RIS↗
in Kraft 01.07.2015 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 164/2015 · danach: BGBl. II Nr. 174/2022 § 232↗RIS↗
Rückzahlung und Löschung durch
§ 232.
(1) Sind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Rückzahlung mit der dafür vorgesehenen Zahlungsanweisung zu verfügen. Die Urschriften der Zahlungsanweisungen sind zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen; eine Ausfertigung ist der Buchhaltungsagentur des Bundes im Wege der Rechnungsführer/innen zu übermitteln; die Zahlungsempfänger/innen sind von der Rückzahlung zu verständigen.
(2) Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen Zahlungsauftrags an die Einbringungsstelle (§ 218a 218) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Zahlungsauftrags oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (§ 235), hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.
(3) Die Rechnungsführer/innen (die Einbringungsstelle) haben die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit HV-SAP zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)