Rechtstracker.at

§ 232 Geo.

Fassungen
01.01.2014 bis 30.06.2015 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 232 heute01.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 174/2022
§ 23201.07.201530.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 23201.01.201430.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 23201.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 23201.01.200231.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 23201.03.200131.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 107/2001
§ 23201.01.195328.02.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 232

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. II Nr. 164/2015

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Rückzahlung und Löschung durch

Paragraph 232,

  1. Absatz eins,Sind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 231, Absatz 2, – die Rückzahlung mit der dafür vorgesehenen Zahlungsanweisung zu verfügen. Die Urschriften der Zahlungsanweisungen sind zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen; eine Ausfertigung ist der Buchhaltungsagentur des Bundes im Wege der Rechnungsführer/innen zu übermitteln; die Zahlungsempfänger/innen sind von der Rückzahlung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen Zahlungsauftrags an die Einbringungsstelle (Paragraph 218 a,) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Zahlungsauftrags oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (Paragraph 235,), hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Rechnungsführer/innen (die Einbringungsstelle) haben die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit HV-SAP zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159723