Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 232Paragraph 232
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Rückzahlung und Löschung durch den Kostenbeamten.
§ 232.Paragraph 232,
(1)Absatz eins,Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen oder ist eine Eintragung im Register aus anderen Gründen als jenen des § 227 Z 1 bis 4 zu löschen, so hat der Kostenbeamte - ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 - die Rückzahlung oder Löschung mit “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” nach GeoForm. Nr. 57 zu verfügen.Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen oder ist eine Eintragung im Register aus anderen Gründen als jenen des Paragraph 227, Ziffer eins bis 4 zu löschen, so hat der Kostenbeamte - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 231, Absatz 2, - die Rückzahlung oder Löschung mit “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” nach GeoForm. Nr. 57 zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die Erledigung darf nur in Urschrift und einer Ausfertigung im Durchschreibeverfahren hergestellt werden. Die Urschrift ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorn in den Akt einzulegen. Die Ausfertigung ist dem Rechnungsführer des Gerichts zu übergeben, wenn aber mit der Einbringung des Betrags bereits die Einbringungsstelle befasst ist, dieser zu übersenden. Im Register ist der Grund der Rückzahlung oder Löschung zu vermerken.
(3)Absatz 3,Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) hat die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit der Kassabuchführung zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.
(4)Absatz 4,Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR40026222